Strafrecht

Anwalt Strafrecht Weiden und Vohenstrauß

Wenn Ihnen seitens der Polizei oder Staatsanwaltschaft die Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes vorgeworfen wird, gilt die goldene Regel: Äußern Sie sich nicht zum Tatvorwurf! Nehmen Sie stattdessen möglichst schnell Kontakt mit einem Anwalt auf und lassen sich vorab beraten.

Sie haben das Recht vor einer Beschuldigtenvernehmung einen Anwalt hinzuzuziehen. Es ist Ihr gutes Recht zu schweigen und sich vor allem ohne anwaltliche Beratung gerade nicht zum Sachverhalt zu äußern. Vollständiges Schweigen darf Ihnen durch die Ermittlungsbehörden und im Strafprozess nicht negativ ausgelegt werden. Über Ihre Rechte muss Sie die Polizei oder Staatsanwaltschaft vor einer Beschuldigtenvernehmung entsprechend belehren. Unterbleibt diese Belehrung ist eine mögliche Einlassung Ihrerseits nicht verwertbar. Durch die Reform des Pflichtverteidigungsrechts im Jahr 2020, haben Sie zudem in vielen Fällen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger (§ 140 StPO). Auch darüber müssen Sie belehrt werden, es kann jedoch nicht schaden, das Recht auf einen Verteidiger aktiv einzufordern. Wir stehen Ihnen gerne als Wahl- oder Pflichtverteidiger in strafrechtlichen Verfahren zur Seite.

Im Bereich des Strafrechts beraten und vertreten wir Sie umfassend vor allen deutschen Gerichten u.a. bei Vorwürfen von:

  • Verkehrsdelikten wie z.B. Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheit im Verkehr etc.
  • Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten wie z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsunterschreitung etc.
  • Sachbeschädigung
  • Drogen/BTM
  • Beleidigung
  • Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung
  • Betrugs- und Untreuedelikten
  • Diebstahl, Hehlerei
  • Raub
  • etc.

Festnahme/Untersuchungshaft

Gerade bei einer Festnahme oder sogar einer richterlichen Anordnung der Untersuchunghaft ist ein zügiges Handeln geboten. Auch hier gilt, schweigen Sie auf jeden Fall zunächst zum Tatvorwurf und kontaktieren Sie uns. Eine genaue Einzelfallprüfung entscheidet dann über das weitere Vorgehen. So kommt bei einer Untersuchungshaft in der Regel zunächst ein Antrag auf Haftbeschwerde oder Haftprüfung in Betracht, um Sie wieder auf freien Fuß zu bekommen. Sollten Sie den Verdacht haben, dass bereits verdeckte polizeiliche Maßnahmen gegen Sie unternommen werden, zögern Sie nicht, uns anszusprechen, um mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie zu besprechen.

Strafbefehl krititisch prüfen

Der Unterschied zwischen einer Anklageschrift und einem Strafbefehl liegt darin, dass Sie beim Strafbefehl (zunächst) nicht vor Gericht erscheinen müssen. Gegen einen Strafbefehl kann jedoch Einspruch eingelegt werden, so dass es doch zu einer Hauptverhandlung vor Gericht kommt. Aufgrund der zunehmenden Überlastung der Justiz in den letzten Jahren, stellt der Strafbefehl ein beliebtest Mittel dar, Verfahren schnell zu erledigen. Das führt jedoch dazu, dass regelmäßig nur ein sehr einseitiger Blick auf den Sachverhalt geworfen wird. Es ist bei unseren Mandanten schon vorgekommen, dass Personen ohne vorherige Anhörung einen Strafbefehl erhalten haben, obwohl Sie zum Zeitpunkt der Tat nicht einmal ansatzweise in der Nähe des Tatorts waren. In solchen Fällen ist die fristgemäße Einlegung eines Einspruchs unumgänglich, um Sie vor negativen Rechtsfolgen zu bewahren. Das Einlegen eines Einspruchs ist v.a. auch bei Geldstrafen – je nach Einzelfall – in der Regel schon deshalb sinnvoll, da Gericht und Staatsanwaltschaft Ihr Einkommen schätzen. Das Einkommen wird hier jedoch oft überschätzt, so dass die Geldstrafe dann durch einen Einspruch verringert werden kann.

Die richtige Verteidigungsstrategie

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung kennen wir die richtige Verteidigungsstrategie für Ihren Fall. Diese hängt selbstverständlich von der Art des Vorwurfs, der Beweislage und Ihren persönlichen Lebensverhältnissen ab. Das oberste Ziel ist selbstverständlich immer der Freispruch. Es ist aber nicht immer sinnvoll bei klarer Beweislage eine Konfliktverteidigung anzustrengen und auf einen Freispruch zu setzten. Vielmehr muss in diesem Fall versucht werden, die bestmöglichen Rechtsfolgen für unsere Mandanten zu erreichen. Dies kann bei leichteren Delikten und keiner/geringer strafrechtlicher Vorgeschichte zum Beispiel die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO bzw. § 153a StPO sein, damit keine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt. Bei Verkehrs- und Drogendelikten geht es oft auch darum Fahreverbote und Fahrerlaubnisentziehungen zu vermeiden oder zumindest auf bestimmte Fahrzeugklassen zu beschränken.
Ist aufgrund des Delikts und der strafrechtlichen Vorgeschichte eine Einstellung nicht möglich, gilt der Grunsatz möglichst eine niedrige Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit Bewährung zu erreichen und unbedingt eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu vermeiden. Hierfür gibt es eine breite Palette an Möglichkeiten um günstig auf das Strafmaß einzuwirken. Da dies absolut Einzelfall abhängig ist, kann hier nur nach umfassender anwaltlicher Beratung und Aufklärung über die richtige Taktik entschieden werden.

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